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Allgemeine Geschäftsbedingungen

bearbeitet: 11/26/2019

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftige – gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags. Entgegenstehende oder nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

  2. Unser Rahmenvertrag gilt nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln ("Unternehmer") sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Er gilt nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher").

Vertragsinhalt, Vertragsschluss

  1. Die in Produktkatalogen, Prospekten und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

  2. Der Kunde ist an Bestellungen zwei Wochen gebunden. Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich. Der Kunde prüft die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und die darin festgesetzten Liefertermine. Weicht die Auftragsbestätigung vom ursprünglichen Auftrag ab und widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich, so nehmen wir diese Abweichungen als genehmigt.

Warenbeschreibungen, Modelle, Muster, Änderungsvorbehalt

  1. Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

  2. An Modellen, Mustern, Zeichnungen, Lookbooks, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht angenommen wird.

Preise, Lieferkonditionen, Preisanpassung

  1. Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes vereinbart wurde – inklusive Verpackung und exklusive Transport, Versicherung und sonstige Versandkosten. Jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

  2. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind.

Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, acht Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei allen Aufträgen wird eine Anzahlung in Höhe von 1/2 des Auftragswertes bei Vertragsschluss fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).

  2. Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

Versandart, Teillieferungen

  1. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach unserem Ermessen bestimmen.

  2. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

Lieferfrist, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug, Anlieferung

  1. Wir vereinbaren die Lieferzeiten nach Kalenderwochen. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortenden produktbezogenen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes. Hat der Kunde gemäß Ziff. 5.1 bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung zu leisten, beginnt die Lieferfrist am Tag, an dem wir über die Vorauszahlung regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Gerät nuucon infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer-/Leistungswertes, maximal jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 2 und 3 gelten nicht bei einem Verzug infolge groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.

  4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch nuucon vom Vertrag zurücktreten.

  5. Unabhängig von Ziff. 7.4 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.

  6. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so kann nuucon nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von nuucon gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt Leistung kann nuucon ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 25 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich bei den Waren um Standard Listenprodukte handelt oder in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich bei den Waren um Einzelanfertigungen nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und nuucon die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag seitens nuucon bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem ist nuucon berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

  7. Der Kunde hat Vorkehrungen zu treffen, um die Lieferung und Montage zumutbar zu machen (z.B. freie Zufahrt, Transportwege frei von Vorgewerken, gesicherte Zufahrt für LKW, entsprechende Beheizung, trockene Räume, Nutzungsmöglichkeit eines Fahrstuhls bei einzurichtenden Bauwerken ab 2 Stockwerken, Möglichkeit der Strom- und Beleuchtungsnutzung sowie Vorhandensein eines versperrbaren Raumes). Fehlt es an einer für die Lieferung und Montage erforderlichen und seitens des Kunden herzustellenden Voraussetzung, müssen wir den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.

Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

  1. Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, den Liefergegenstand unverzüglich - d. h. insbesondere vor Einbau und/oder Weiterverarbeitung - zu untersuchen, und Mängel jeglicher Art unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Die Rüge muss nuucon bei offenen Mängeln innerhalb von acht Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung zugehen. Entspricht die Rüge nicht den genannten Erfordernissen, gilt die Ware als genehmigt.

  2. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  3. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche - vorbehaltlich Satz 3 - ein Jahr. Bei einer von nuucon zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Fall von Satz 2 zwei Jahre.

  4. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Ware haftet nuucon nur in den in Ziff. 9 genannten Grenzen.

Haftungsbeschränkung

  1. nuucon haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet nuucon für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von nuucon zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt nuucon im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist nuucons Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass nuucon insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

  2. Soweit die Haftung von nuucon aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von nuucon.

Eigentumsvorbehalt

  1. nuucon behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und nuucon bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft nuucon das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

  2. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen "kausalen Saldo") in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an nuucon ab; nuucon nimmt die Abtretung an. nuucon ermächtigt den Kunden widerruflich, an nuucon abgetretene Forderungen für nuucon im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen nuucons hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist nuucon zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden berechtigt. Die Ausübung des Rücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, nuucon hat dies ausdrücklich erklärt.

  4. Übersteigt der realisierbare Wert der nuucon nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten nuucons Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird nuucon insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.